Art. 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können Sehlehrer/innen werden, die den reglementarischen Mindestanforderungen genügen und die Vereinsziele unterstützen. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in A, B und C.
Aktivmitglied: Der Antrag für die A-Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Die Aufnahme geschieht durch Beschluss des Vorstands nach einem persönlichen Gespräch. Alle Aktivmitglieder haben das gleiche volle Stimmrecht.
Passivmitglied: Eine B-Mitgliedschaft kann von Sehlehrer/innen in Ausbildung oder Sympathisanten des SBS erworben werden. Die Aufnahme geschieht ebenfalls durch Beschluss des Vorstandes. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
C-Mitglied: Von Verbänden und Organisationen kann eine C-Mitgliedschaft erworben werden. Pro C-Mitgliedschaft wird ein volles Stimmrecht vergeben.
Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verband besteht nicht. Der Beschluss ist endgültig.
Art. 3.1 Erlöschen der Mitgliedschaft
Durch Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen kann ein Mitglied durch Vorstandsentscheid ausgeschlossen werden.
Kann das A-Mitglied die geforderte Weiterbildung nicht nachweisen, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden.
Durch den Austritt, welcher durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt. Der Austritt ist mit einer dreimonatiger Kündigungsfrist auf Mitte und Ende des Kalenderjahres möglich.
Durch Ausschluss durch den Vorstand, wobei letzterer die Ausschliessung ohne Angaben von Gründen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB verfügen kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Der Mitgliederausweis wird unaufgefordert an den Vorstand zurückgesandt.
Art. 3.2 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
Alle Verbandsmitglieder üben die ihnen in diesen Statuten eingeräumten Rechte aus.
Sie profitieren von den Angeboten des Verbandes und verpflichten sich als Aktivmitglied zur berufsbezogenen Weiterbildung. Die jährliche Anzahl Stunden beträgt 14. Allfällige Mehrstunden können auf das folgende Jahr übertragen werden. Im dritten Jahr wird wieder eine Weiterbildung gefordert. Der Nachweis erfolgt durch Teilnahmebestätigung des Veranstalters mit Daten der Kurstage, Namen des Teilnehmers, Kurstitel und Anzahl der Kursstunden. Eine Kopie des Testatheftes genügt nicht.
Die Verbandsmitglieder haben die Statuten des Verbandes zu achten und einzuhalten, Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, Beiträge zu begleichen sowie alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Interesse des Verbandes nicht dienlich ist oder ihm schadet.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Art. 4 Organisation
Organe des Verbands sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie muss überdies innert 2 Monaten einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.
Art. 6 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben
Die Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen
Genehmigung der Jahresrechnung
Statutenänderungen
Beschluss über die Auflösung des Verbandes
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die sich für 3 Jahre verpflichten und von der Generalversammlung alle 3 Jahre gewählt werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Art. 8 Organisation im Vorstand
Ein Mitglied des Vorstandes führt die Kasse. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selbst.
Art. 9 Der Vorstand hat folgende Aufgaben
Einberufen und Leiten der Generalversammlung
Führen der Kasse und der Buchhaltung
Koordinieren der Weiterbildungsangebote
Ansprechpartner für Krankenkassen
Öffentlichkeitsarbeit
Art. 10 Rechnungsrevision
Die Generalversammlung wählt mindestens eine/n Rechnungsrevisor/in, jeweils auf ein Jahr. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.
Art. 11 Finanzen
Das Verbandsvermögen setzt sich zusammen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen, ordentlichen Jahresertragsüberschüssen und den Ertragsüberschüssen aus Veranstaltungen sowie anderen Einnahmen.
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Der Vorstand beschliesst über Ausgaben und Investitionen. Die Jahresbilanz, die Jahresrechnung sowie das Budget werden durch die GV genehmigt.
Die Finanzen werden offen und transparent geführt.
Art. 12 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand im Rahmen des Budgets vorgeschlagen und von der GV genehmigt. Die maximalen Beiträge sind wie folgt festgelegt: Fr. 200.00 für A- und B-Mitglieder, Fr. 400.00 für C-Mitgieder.
Sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, kann der Vorstand einzelne Verbandsmitglieder von der Bezahlung ganz oder teilweise befreien.
Art. 13 Statutenrevision
Die Revision dieser Statuten kann an jeder Generalversammlung von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur Statutenänderung müssen bis 90 Tage vor der GV eingeschrieben an den Vorstand zu Handen des Präsidenten gerichtet werden.
Art. 14 Auflösung und Liquidation des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann stattfinden, wenn dies an einer Generalversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Anträge zur Auflösung des Verbandes müssen bis spätestens vor der GV eingeschrieben an den Vorstand zu Handen des Präsidenten gerichtet werden.
Beschliesst die Generalversammlung des Verbandes die Auflösung, ist die Revisionsstelle der vertretungsberechtigte Liquidator.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Verbandsvermögen einer der Fort- und Weiterbildung dienenden, gemeinnützigen Organisation zur Verfügung gestellt.
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